Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 


A Angebote und Auftragserteilung
    1 Unsere sämtlichen Lieferungen sind freibleibend. Jeder Auftrag wird mit unserer schriftlichen
       Annahmeerklärung (Bestätigungsschreiben) ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich.
       Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen
       Bestätigung und mündliche Auskünfte sind unverbindlich.
    2 Urheberrechte und Eigentum an den von uns erstellen Planungsunterlagen, Modellen
       usw. verbleiben bei uns.


B Lieferung
    1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller mit
       der Auslieferung der Waren die die mit Versendung beauftragten
       Personen, in jedem Falle jedoch mit dem Verlassen unseres Werksgeländes oder
       Lagers über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus sonstigen Gründen, die außerhalb unseres
       Einflussbereiches liegen, verzögert, so gilt als Gefahrenübergang
       der Tag der Versandbereitschaft.
    2 Wir haben erfüllt, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt oder die Beendigung der
       ausgeführten Arbeiten mitgeteilt haben. Bei Lieferung auf Abruf gilt – vorbehaltlich anderweitiger
       schriftlicher Regelungen – als vereinbart, dass der letzte Abruf so rechtzeitig erfolgen muss, dass die
       Auslieferung des Gesamtauftrages sechs Monate nach Auftragsbestätigung durchgeführt ist. Wir
       haben erfüllt, wenn wir zu diesem Zeitpunkt die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
    3 Bei Ereignissen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen, (Streik, Rohstoffverknappung,
       nicht erhaltene Vorlieferungen, usw.) können wir vom Vertrag zurücktreten. Dem Besteller stehen in
       diesen Fällen Ersatzansprüche nicht zu.
    4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.


C Eigentumsvorbehalt
    1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für
       besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
    2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
       Bedingungen und so lange er nicht mit seiner Leistung uns gegenüber im Verzug ist, veräußern oder
       verarbeiten.
    3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit sämtliche ihm aus der Weiterlieferung
       unserer Waren zustehenden Ansprüche in der Höhe des Werts der von uns gelieferten Ware und/oder
       erbrachten Leistungen bis zur vollen Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber an uns ab.
       Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen
       Forderungen ermächtigt, so lange er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
    4 Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, die Hausaufgabe der Vorbehaltsware zu
       verlagern; damit erklären wir nicht den Rücktritt vom Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht steht insoweit
       nicht zu.


D Preise und Zahlungen
    1 Alle Preise verstehen sich ab Werk unverzollt ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.
       Wir sind berechtigt, bei Lieferungen und Leistungen, die vereinbarungsgemäß in einem Zeitpunkt von
       länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die am Tage der Auslieferung oder
       Versandbereitschaft sodann bei uns gültigen Preise zugrunde zu legen.
    2 Material und Arbeiten, die über den vereinbarten Lieferumfang hinausgehen, werden gesondert
       berechnet, und zwar nach den am Liefertage oder am Tage der Versandbereitschaft gültigen
       Materialpreisen und Montagesätzen. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen
       am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Bestellers; entsprechendes gilt für etwa
       erforderliche Baugenehmigungsunterlagen und Zeichnungen.
    3 Werden Schecks und/oder Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies ausschließlich
       erfüllungshalber. Sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Realisierung derartiger Forderungen
       entstehende Kosten einschließlich Zinsen und Diskontspesen (wir berechnen 3% über den uns in
       Rechnung gestellten Diskontspesen zuzüglich Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Bestellers.
    4 Werden diese Zahlungsbedingungen oder besonders vereinbarte Zahlungsfristen nicht eingehalten,
       sind wir ohne Mahnung berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 4% über den bei
       unserer Bank zu zahlenden Debetzinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden
       Schadensersatzes bleibt davon unberührt.
    5 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, soweit sie nicht auf demselben
       Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur dann die Aufrechnung erklären, wenn es sich um
       eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung seinerseits handelt. Jedwede anderweitige
       Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu.
    6 Werden fällige Zahlungen nicht fristgerecht geleistet oder kommt der Besteller mit seinen
       Mitwirkungspflichten in Verzug, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
       verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu begehren.
       Im letzteren Falle können wir –vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens-
       ohne Einzelnachweis 25% des Auftragsvolumens als entgangenen Gewinn fordern, es sei denn, der
       Besteller erbringt den Nachweis, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.


E Gewährleistung
    1 Weist eine von uns gelieferte Ware oder Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Fehler auf, die
       den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
       Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, werden wir nach unserer Wahl entweder
       kostenlos nachbessern oder fehlerhafte Gegenstände ersetzen. Kann die Nachbesserung oder
       Ersatzlieferung nicht erbracht werden, kann der Besteller mindern.
    2 Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen alle durch Witterung, Verbrauch, Verschleiß oder
       unsachgemäße Behandlung bedingten Beeinträchtigungen. Ferner ist die Gewährleistung
       ausgeschlossen, wenn Anlagen mit von uns gelieferten Gegenständen entgegen den technischen
       Betriebsvorschriften betrieben werden. Dies gilt auch, falls Dritte Arbeiten –gleich welcher Art- an dem
       beanstandeten Gegenstand und/oder zugehörigen Anlage vorgenommen haben.
    3 Für Lieferungen und Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben oder die Dritte für uns erbringen,
       leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir die uns gegen diese Dritte zustehenden Ansprüche auf
       Verlangen abtreten. Sollten sich die Ansprüche des Bestellers dem Dritten gegenüber nicht
       verwirklichen lassen, haften wir entsprechend den Bestimmungen der Absätze E Ziff. 1 u. 2.
    4 Wird uns die Durchführung von Arbeiten zur Fehlerbeseitigung verweigert und/oder kommt der
       Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht in gehörigem Maße nach, sind wir von der
       Gewährleistung befreit.
    5 Mängel müssen nach Feststellung angezeigt werden. Eine solche Anzeige, die schriftlich erfolgen muß,
       löst nur dann unsere Gewährleistungspflicht aus, wenn sie binnen 1 Woche nach Feststellung bei uns
       eingegangen ist; dies gilt auch hinsichtlich ihres Umfangs. Lehnen wir eine Mängelrüge als
       unbegründet ab, können Ansprüche hieraus nur innerhalb eines Monats nach unserer schriftlich
       erklärten Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Aufgabe
       unseres Ablehnungsschreibens zur Post.
    6 Die o. a. Gewährleistung gilt unter der Voraussetzung, dass
       a) Der Liefergegenstand ausschließlich für den uns bei Auftragserteilung genannten Zweck verwendet
           wird.
       b) Der Liefergegenstand nach unseren Bestimmungen sach- und ordnungsgemäß transportiert /
           eingeerdet / aufgestellt / behandelt und gewartet wird.
       c) Das nach lit. a) vorgesehene Medium im Liefergegenstand drucklos gelagert oder transportiert wird
           –ausgenommen, Behälter, Rohre, etc., die ausdrücklich unter Druck Verwendung finden sollen.
       d) Äußere Einflüsse, wie z. B. Kellerfeuchtigkeit, Hochwasser, Brandeinwirkung etc. allein oder in
           Zusammenwirken mit der Füllung nicht auf den Liefergegenstand eingewirkt haben.
    7 Leisten wir Gewähr, so wird dadurch die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen. Die
       Frist für die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nach VOB Teil
       B kürzere Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche vereinbart sind.
       Für den Einsatz von Mangelfolgeschäden gelten ebenfalls die für den Hauptanspruch geltenden
      kürzeren Verjährungsfristen.


F Herstellbedingungen
    1 Dem Besteller obliegt es, die Baustelle so einzurichten, dass diese mit LKW befahrbar und der
       Liefergegenstand ohne weiteren Arbeitsaufwand durch uns an den Einbau-/Aufstellungsort gebacht
       und dort montiert oder aufgestellt werden kann. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus unseren
       Merkblättern für die jeweilige Produktgruppe, die –falls sie den Bestellern nicht vorliegen- bei uns
       anzufordern sind.
    2 Der Besteller ist insbesondere bei Dienstleistungen, Revisionstätigkeiten und Werterhaltungsarbeiten
       verpflichtet, uns vor Auftragsausführung die Art der gelagerten Flüssigkeiten bekannt zu geben;
       unterlässt er dies, haftet er für den dadurch bedingten Schaden, ohne uns wegen eines etwaigen
       Mitverschuldens in Anspruch nehmen zu können.
    3 Ergibt sich bei der Durchführung eines erteilten Auftrages, dass aufgrund gesetzlicher, behördlicher
       etc. Vorschriften zur Sicherheit der Anlage weitere Arbeiten auszuführen sind, so sind diese uns
       gleichfalls in Auftrag zu geben mit der Maßgabe, dass wir hierfür unsere im Zeitpunkt der Ausführung
       gültigen Preise in Ansatz bringen, ohne dass diese in unseren Angebotspreisen für die Lieferung
       enthalten sein müssen.


G Schadenersatzregelung
    1 Unsere Haftung für jedwede Schäden, seien es unmittelbare oder mittelbare (Mangelfolgeschäden) ist
       ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf dem Fehler zugesicherter Eigenschaften oder auf einem
       vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Für Hilfspersonen haften wir ebenfalls nur in
       diesem Umfang. Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für gesetzliche wie auch vertragliche (z. B.
       Verzug, Unmöglichkeit, positive Forderungsverletzung) Ansprüche des Bestellers.


H Schlussbestimmungen
    1 Abweichungen von Maß und Gewicht der von uns gelieferten Gegenstände sind im Rahmen der Euro-
       Norm zulässig. Für Berechnungen ist das von uns ermittelte Gewicht (tabellarisches Gewicht)
       maßgebend.
    2 Wir sind mit der Aufnahme der Geschäftsbedingungen berechtigt, die Daten des Bestellers, die auch
       personenbezogene Daten sein können, zu speichern und, soweit erforderlich, zu verarbeiten.
    3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden
       Streitigkeiten ist Bitburg, soweit es sich bei der Bestellung um einen Kaufmann handelt. Auch bei
       Geschäften mit Auslandsbezug findet stets deutsches Recht Anwendung
    4 Falls Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
       Bestimmungen.

 

Stand: 2001
CHRISTEN & LAUDON GmbH · Kunststoff-Apparatebau · Malbergweich 2001

 

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